Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen vom 1.1.2000
 

für Lieferungen und Leistungen von - Franz Fischer, Weimarer Weg 12, 35039 Marburg/Lahn - nachfolgend fischersoft® genannt.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen von fischersoft®, insbesondere für Standard-Softwarelieferungen und Anpassungen, sowie für Software-Entwicklungen, Projektmanagement und Engineeringleistungen. Andere Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für die Lieferungen von Hardware gelten die Geschäftsbedingungen des Vorlieferanten.

 

§ 2 Angebote

2.1 Angebote von fischersoft® sind, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart, freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von fischersoft® zustande.

2.2 Für den Umfang der Lieferung ist eine Auftragsbestätigung von fischersoft® maßgebend.

2.3 Technisch bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen behält sich fischersoft® auch nach Bestätigung des Auftrags vor. An Kostenvoranschlägen, Vorentwürfen, und anderen Unterlagen behält sich fischersoft® Eigentums- Urheber- und gewerbliche Schutzrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht an fischersoft® erteilt wird.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Alle Preise verstehen sich ab Marburg, ausschließlich Verpackung und Versand, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2 Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

Bei Software, Software-Anpassungen und Software-Entwicklungen sind fällig:

50 % der Auftragssumme bei Auftragsbestätigung

40 % der Auftragssumme bei Lieferung

10 % der Auftragssumme nach erfolgter Abnahme

Dienstleistungen und Reisekosten sind sofort nach erbrachter Leistung, Waren (Hardware und Fremdsoftware) sind sofort nach Lieferung zur Zahlung fällig. Danach tritt ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug ein. Bei Eintritt des Annahmeverzugs (§ 4 Ziff. 4.3) wird der restliche offene Betrag zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sofort zur Zahlung fällig. Danach tritt Zahlungsverzug ein.

3.3 Skonti werden von fischersoft® nicht gewährt.

3.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen von fischersoft® nicht anerkannten Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft. Der Besteller kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

3.5 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der geschuldete Betrag ab Verzugseintritt mit 5 % p.a. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

§ 4 Lieferfrist

4.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung von fischersoft®. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen bzw. Hardware- und/oder Softwarebereitstellungen, das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, wird die Lieferfrist hinfällig und ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten von fischersoft® neu zu vereinbaren.

4.2 Bei Softwareleistungen aller Art, Entwicklungs- oder sonstigen Leistungen gilt die Lieferung mit Übergabe des Datenträgers bzw. des entwickelten Systems als erfolgt, die Quellcodes gehören nicht zum geschuldeten Lieferumfang.

4.3 Bei Annahmeverzögerung durch den Besteller genügt die schriftliche Meldung der Lieferbereitschaft von fischersoft® zur Begründung des Annahmeverzugs.

4.4 Teillieferungen sind zulässig.

4.5 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich auf höhere Gewalt, Krieg, Streik und Aussperrung bei fischersoft® oder im Betrieb des Zulieferanten oder dessen Lieferverzug, Ausschußwerden eines wichtigen Arbeitsstückes oder auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auf von fischersoft® nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferfrist angemessen verlängert.

4.6 Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist aus anderen als in § 4 Ziff. 4.5 genannten Gründen kann der Besteller bei nachweislichem Eintritt eines Verzugsschadens nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist für jede vollendete Woche der Verspätung eine Entschädigung von 1/2 % bis zur Gesamthöhe von max. 5 % vom vereinbarten Preis derjenigen Teile der Gesamtlieferung verlangen, der wegen Fertigstellungsverzögerung nicht in Betrieb genommen werden kann. Höhere Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer vom Lieferer etwa gestellten Nachfrist. Das Recht des Kunden auf höheren Schadenersatz bei nachgewiesenem grobem Verschulden seitens fischersoft®, sowie zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer fischersoft® gesetzten angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.

 

§ 5 Gefahrenübergang

Die Gefahr (Leistungsgefahr und Vergütungsgefahr) geht auf den Besteller über:

5.1 Bei Ablieferung an den vom Besteller bestimmten Ort.

5.2 Wenn Annahmeverzug nach § 4 Ziffer 4.3 eintritt.

5.3 Bei Versendung, wenn die zu liefernden Gegenstände ordnungsgemäß zum Versand gebracht wurden.

 

§ 6 Installation, Schulung und sonstige Dienstleistungen

6.1 Sämtliche Dienstleistungen, wie Installation, Inbetriebnahme, Funktionstest, Konzepterstellung, Beratung, Schulung
und Softwarepräsentationen werden sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde, nach tatsächlich geleisteten Stunden (gem. den zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Stundensätzen lt. fischersoft®-Preisliste) berechnet. Außerdem übernimmt der Besteller die Kosten für An- und Abreise ab Büro Marburg. Reisezeiten werden wie Arbeitszeiten berechnet. Reisekosten und Übernachtung werden nach Einzelnachweis oder nach Wahl von fischersoft® nach den Kilometerpauschalsätzen gemäß der jeweils gültigen fischersoft®-Preisliste, bei Übernachtungen gemäß den Pauschalsätzen der jeweils gültigen Einkommensteuerrichtlinien berechnet. Für Verpflegungsmehraufwendungen werden die Pauschalsätze der jeweils gültigen Einkommensteuerrichtlinien in Rechnung gestellt. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6.2 Bei Installationen hat der Besteller folgende Voraussetzungen zu schaffen:
Vor Beginn der Installation müssen die für die Aufnahme der Installationsarbeiten erforderlichen Vorarbeiten von Seiten des Bestellers abgeschlossen sein, so daß die Installation sofort nach Ankunft der fischersoft®-Mitarbeiter oder des von fischersoft® beauftragten Subunternehmers begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Bei der Installation hat der Besteller alle erforderlichen Einrichtungen verfügbar zu halten, bei der Bedienung aller angeschlossenen Fremdgeräte behilflich zu sein, sowie falls erforderlich, die Arbeit auch außerhalb der normalen Arbeitszeiten zu ermöglichen.

6.3 verzögert sich die Installation oder die Inbetriebnahme ohne das Verschulden von fischersoft®, hat der Besteller alle Kosten für die Wartezeit oder weitere erforderliche Reisen von fischersoft®-Mitarbeitern oder des von fischersoft® beauftragten Subunternehmers zu tragen.

6.4 Schulungen und Präsentationen können bis zum 15. Tage vor Kursbeginn kostenfrei abgesagt werden. Die Absage hat schriftlich zu erfolgen. - Bei Absagen bis zum 8. Tage vor Kursbeginn werden 50 % der vereinbarten Gebühr in Rechnung gestellt, bei späterer Absage sind die vollen vereinbarten Gebühren fällig.

 

§ 7 Abnahme

7.1 Die Abnahme von Software-Anpassungen und Software-Entwicklungen erfolgt grundsätzlich sofort oder nach Absprache spätestens 14 Tage nach Lieferung mit Funktionstest-Routinen von fischersoft® oder Probeläufen mit vereinbarten Testmethoden.

7.2 Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, wird ein Protokoll erstellt, das vom Besteller sowie von fischersoft® zu unterzeichnen ist. Ist keine förmliche Abnahme vereinbart, tritt diese nach vereinfachtem Verfahren innerhalb von 30 Tagen automatisch ein.

7.3 Ist die Lieferung mängelfrei, bzw. sind etwa aufgetretene Mängel behoben, so ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet. Nimmt er bei vereinbarter förmlicher Abnahme nicht ab, wird fischersoft® ihn unter Setzung einer Frist von 14 Tagen zur Abnahme auffordern und gleichzeitig darauf hinweisen, daß mit Ablauf der Frist die Abnahme als erfolgt gilt. Gibt der Besteller die Abnahmeerklärung nicht innerhalb der Frist ab, so gilt sie mit deren Ablauf als abgegeben.

7.4 Etwa bestehende und im Abnahmeprotokoll festgehaltene Mängel werden im Rahmen der Vertragserfüllungspflicht entsprechend dem Auftragsumfang kostenlos von fischersoft® beseitigt.

 

§ 8 Software-Lizenz

8.1 Software einschließlich nachfolgender Updates werden vom Besteller grundsätzlich als urheberrechtlich schutzfähig anerkannt. Der Besteller erhält das zeitlich unbegrenzte, im Falle von Demo- Probe- oder Testinstallationen jedoch auf 3 Monate beschränkte, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software zu folgenden Bedingungen Bedingungen (ergänzend gelten die in den Softwareprodukten enhaltenen Lizenzbedingungen):

8.2 Die Software gleich ob als Ganzes oder in Teilen, darf ausschließlich auf der Zentraleinheit oder im Falle von Netzwerk-Versionen auf dem Netzwerk verwendet werden, auf dem sie erstmals installiert wurde. Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Eingriffe jedweder Art sind nicht gestattet.

Ein Duplizieren der Software und der evtl. zur Verfügung gestellten Dokumentationen ist ausschließlich zu Datensicherungszwecken gestattet. Für duplizierte Software übernimmt fischersoft® keinerlei Gewährleistung und Haftung.

8.3 Der Besteller darf die Software und die zur Verfügung gestellten Dokumentationen keinem Dritten zugänglich machen oder für Zwecke Dritter Software oder Teile davon nutzen oder Dritten Einblick in die Unterlagen geben.

8.4 Weitere Rechte an der Software werden dem Benutzer nicht übertragen.

8.5 Bei einem Verstoß gegen die Lizenzbedingungen ist pro Verstoß vom Besteller eine Konventionalstrafe in Höhe des doppelten jeweiligen Softwarepreises (bei Standardsoftware gemäß der jeweils gültigen fischersoft®-Preisliste) zu bezahlen.

 

§ 9 Entwicklungsaufträge

Für von fischersoft® im Rahmen von Entwicklungsaufträgen durchgeführte Software-Entwicklung gelten folgende Bestimmungen:

9.1 Maßgeblich für die zu erbringenden Leistungen ist das beiderseits als Vertragsbestandteil vereinbarte Pflichtenheft, in Ausnahmefällen auch die im Konzept enthaltene Leistungsbeschreibung. Änderungen oder Ergänzungen des Pflichtenheftes bedürfen stets der schriftlichen Vereinbarung durch eine von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnende Urkunde, in der auch die finanziellen Auswirkungen der Änderungen bzw. Ergänzungen zu regeln sind.

9.2 Falls aufgrund der Komplexität der Auftragsentwicklung Terminüberschreitungen auftreten, sind etwaige zu setzende Nachfristen vom Besteller grundsätzlich unter Berücksichtigung der aufgetretenen technischen Probleme bzw. evtl. Zulieferschwierigkeiten zu bemessen. Sind Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche des Bestellers zu berücksichtigen, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend dem dadurch verursachten Mehraufwand.

9.3 Nach Lieferung der Entwicklung erfolgt eine Abnahme und eventuelle Fehlerbeseitigung gemäß § 7. Sämtliche weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Verzögerung der Inbetriebnahme bzw. Ausfallzeiten werden ausgeschlossen. Ausgenommen sind Ansprüche wegen nachgewiesenen groben Verschuldens seitens fischersoft®.

 

§ 10 Gewährleistung

10.1 Dem Auftraggeber/Lizenznehmer ist bekannt, daß es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, Computerprogramme so zu erstellen, daß sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeiten. fischersoft® übernimmt die Gewähr, daß die überlassene Software im wesentlichen die in der Leistungsbeschreibung genannten Funktionen erfüllt. Softwaremängel sind nur Fehler, bei denen die Programmfunktionen reproduzierbar von den Funktionen gemäß Leistungs- und Funktionsbeschreibung abweichen und die nachweislich nicht auf Fehler in der Hardware, Systemsoftware oder anderen nicht von fischersoft® gelieferten Systemteilen zurückzuführen sind. Evtl. zu unserer Kenntnis gelangte Software-Fehlfunktionen können durch das Herunterladen und Einspielen entsprechender Service-Packs im Support/Downloadbereich unserer Webseiten unter http://www.fischersoft.de behoben werden. Eine individuelle Mitteilung an unsere Kunden ergeht nicht.

10.2 Die Mängel werden nach Wahl von fischersoft® durch die Installation einer verbesserten Software-Version (siehe 10.1) oder durch Hinweis zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers beseitigt. Der Auftraggeber stellt alle zur Fehlerdiagnose erforderlichen Unterlagen sowie die zur Fehlerbeseitigung erforderliche Rechneranlage und Rechnerbelegungszeit kostenlos zur Verfügung.

10.3 Ausgenommen von jeder Gewährleistung sind Verschleissteile sowie Schäden die auf natürlicher Abnutzung, fehlerhafter Bedienung oder von fischersoft® nicht ausdrücklich autorisierten Nachbesserungs- und Wartungsarbeiten oder Änderungen zurückzuführen sind. Falls durch eine Mängelrüge fischersoft® Aufwendungen entstehen, die nicht auf Mängeln in dem von fischersoft® gelieferten Produkten beruhen, wird der Auftraggeber die fischersoft® entstandenen Aufwendungen vergüten. Dies gilt insbesondere für den Aufwand der Fehlerlokalisierung.

10.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme.

10.5 Für von fischersoft® gelieferte Hardware sowie nicht von fischersoft® selbst hergestellte Software haftet fischersoft® nur im Umfang der Gewährleistung des Zulieferers.

10.6 Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche von fischersoft® erfolglos oder bietet fischersoft® keine fehlerfreie neuere Programmversion, leben die gesetzlichen Rechte des Bestellers auf Herabsetzung der Vergütung und Rückgängigmachung des Vertrages nach Mahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist wieder auf.

10.7 Die Gewährleistung erlischt, wenn der Besteller das von fischersoft® gelieferte Programm abändert.

10.8 Keine weitere Gewährleistung - fischersoft® schließt für sich jede weitere Gewährleistung bezüglich der Software, evtl. mitgelieferter Handbücher oder sonstiger schriftlicher Materialien aus.

 

§ 11 Haftung

11.1 fischersoft® haftet nur für von ihr oder ihrem Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bis in Höhe des bezahlten Kaufpreises der von fischersoft® gelieferten Sache. Bei Verlust oder Beschädigung von Daten oder Datenträgermaterial erfaßt die Ersatzpflicht nicht die Wiederbeschaffung verlorener Daten. Im übrigen werden Schadenersatzansprüche gegen fischersoft® gleich aus welchem Grund soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen, dies betrifft insbesondere auch Folgeschäden (wie z.B. Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen Informationen oder anderen finanziellen Verlust).

11.2 Alle Schadenersatzansprüche gegen fischersoft®, fischersoft®-Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungs- oder Verrichtungs-Gehilfen verjähren nach 12 Monaten ab Schadenseintritt. Ausgenommen sind Ansprüche aus Delikt, hier gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

11.3 Hat der Besteller durch schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens (§ 234 BGB) in welchem Umfang fischersoft® und der Besteller den Schaden zu tragen haben.

11.4 fischersoft® haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretenden Vorkommnisse (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) eintreten

 

§ 12 Eigentumsvorbehalt

12.1 Alle Waren bleiben das Eigentum von fischersoft® bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller bestehenden Ansprüche auch solcher, die fischersoft® außerhalb des Vertrages zustehen.

12.2 Die Wiederveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang ist gestattet.

12.3 Durch die Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Besteller kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen. Die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den Verkäufer. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich der Besteller und fischersoft® darüber einig, daß das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf die fischersoft® übergeht, die die Übereignung annimmt. Der Besteller bleibt dann unentgeltlicher Verwahrer.

12.4 Bei Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt fischersoft® Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von fischersoft® gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.

12.5 Der Besteller tritt hiermit die Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an fischersoft® ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Übersteigen die abgetretenen Forderungen die Forderungen von fischersoft® an den Besteller, so wird fischersoft® für den überschießenden Teil keinen Gebrauch von der Abtretung machen.

12.6 fischersoft® nimmt diese Abtretung an.

 

§ 13 Schlußbestimmungen

13.1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen wirksam. Etwa unwirksame Bestimmungen sind durch neue Regelungen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen, zu ersetzen.

13.2 Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

13.3 Soweit gemäß § 38 ZPO zulässig, wird der Sitz von fischersoft® als ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart.

13.4 Für alle rechtlichen Beziehungen mit fischersoft® gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Franz Fischer, Software-Design, System-Kommunikation

Marburg den 1.1.2000